STATUTEN SCHWEIZERISCHE VOLKSPARTEI LANGENTHAL
Ausgabe 2009
- Zweck und Ziele der Partei
Art. 1
1 Die Schweizerische Volkspartei Langenthal (SVP), als Sektion der schweizerischen Volkspartei des Kantons Bern, richtet sich nach dem kantonalen Parteiprogramm und den kommunalen Aktionsprogrammen.
2 Die Junge Schweizerische Volkspartei Langenthal (JSVP) bildet eine in die SVP integrierte Organisation.
Sie vertritt die besonderen Anliegen der Jugend.
3 In den vorliegenden Statuten wird generell die männliche Form verwendet. Sie beinhaltet beide Geschlechter.
Art. 2
1 Die SVP Langenthal ist eine selbständige politische Vereinigung von Frauen und Männern aller Bevölkerungskreise. Sie arbeitet auf der Grundlage der bestehenden Rechtsordnung an der Entwicklung der Gesellschafts- und Wirtschaftsordnung mit.
2 Die SVP Langenthal
– bekennt sich zu einer freiheitlichen, demokratischen Staatsordnung und
zu den Grundsätzen des Rechtsstaates,
– tritt für eine unabhängige und wehrhafte Schweiz ein,
– fördert die gleichberechtigte Mitarbeit der Frauen in Partei, Staat und Gesellschaft,
– setzt sich für Einheit und Stärke der Stadt Langenthai und des Kantons sowie für die
fortschrittlicheAusgestaltung ihrer Einrichtungen ein.
3 Richtlinien für die Tätigkeit bilden die schweizerischen, kantonalen und kommunalen Partei- und Aktionsprogramme.
- Mitgliedschaft
Art. 3
1 Mitglieder der SVP können natürliche oder juristische Personen mit Wohnsitz bzw. Sitz in der Schweiz werden, die nicht einer andern politischen Partei angehören. Sie haben durch schriftliche Beitriltserklärung die vorliegenden Statuten zu anerkennen. “
2 Die Aufnahme eines Mitgliedes erfolgt durch den Vorstand, wobei dieser die Aufnahme in begründeten Fällen verweigern kann. Der Entscheid des Vorstandes auf Nichtaufnahme kann an die nächste Mitgliederversammlung weiter gezogen werden. Diese entscheidet nach Anhörung des Antragsstellers endgültig. “
3 Die Mitglieder der JSVP sind zugleich Mitglieder der SVP (Doppel-Mitgliedschaft).
Art. 4
1 Die Mitgliedschaft erlischt:
- a) durch Tod bzw. Verlust der Rechtspersönlichkeit, „
- b) durch schriftlicheAustrittserklärung auf Jahresende,
- c) durch Beschluss des Vorstandes bei Verweigerung der Beitragsleistung,
- d) durch Ausschluss. Dieser kann ausgesprochen werden gegenüber Mitgliedern, die den
Grundsätzen der SVP und denjenigen der Statuten nicht nachleben.
2 Der Ausschluss erfolgt durch die Mitgliederversammlung auf Antrag des Vorstandes mit Zweidrittelsmehrheit deranwesenden Parteimitglieder.
3 Der Ausschluss muss auf der Einladung traktandiert werden. Dem auszuschliessenden Mitglied ist Gelegenheit zu geben, sich vor dem Vorstand und der Mitgliederversammlung zu rechtfertigen.
4 Der Entscheid der Versammlung kann an das zuständige Organ der Kantonalpartei weiter gezogen werden, welches nach Anhören des Seklionspräsidenten und des auszuschliessenden Mitgliedes endgültig entscheidet.
III. Organisation
Art. 5
1 Die Organe der SVP sind:
- a) die Mitgliederversammlung,
- b) der Vorstand,
- c) die Rechnungsrevisoren.
Art. 6
1 Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ. Sie wird vom Vorstand nach Bedarf schriftlich 14 Tage zum Voraus einberufen mit Bekanntgabe der Traktanden, mindestens aber einmal jährlich. Sie muss einberufen werden, wenn 1/10 der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Grundes verlangt.
2 Jedes Mitglied hat in der Mitgliederversammlung eine Stimme. Stellvertretung ist ausgeschlossen. Juristische Personen üben ihr Stimmrecht durch einen ausdrücklich dafür bezeichneten Vertreter aus. “
3 Die Mitgliederversammlung beschliesst über:
- a) die Abänderungen und Ergänzungen der Statuten,
- b) die politischen Ziele,
- c) die Genehmigung des Tätigkeitsprogrammes,
- d) die Wahl des Präsidenten,
- e) die Wahl des Vorstandes und der Rechnungsrevisoren,
- f) die Kandidaturen von Personen, die ein Mandat anstreben, das durch Urnenwahl vergeben wird, 1)
- g) die Listengestaltung und das Eingehen von Listenverbindungen bei Gemeindewahlen,
- h) die Wahl der Delegierten in Kanton und Wahlkreisverband, ‚)
- i) die Genehmigung des Jahresberichtes,
- j) die Genehmigung der Jahresrechnung und Dechargeerteilung an den Kassier,
- k) die Festsetzung der Jahresbeiträge und die Genehmigung des Budgets,
- I) alle andern der Mitgliederversammlung von Gesetzes wegen, durch die Statuten
vorbehaltenen oder von einem andern Organ an sie überwiesenen Gegenstände.
Art. 7
1 Der Vorstand besteht aus:
- a) dem Präsidenten,
- b) dem Vizepräsidenten,
- c) dem Sekretär/Protokollführer,
- d) dem Kassier,
- e) einem bis drei Beisitzern,
- f) einem Vorstandsmitglied der JSVP.
2 Mindestens zwei Vorstandsmitglieder müssen gleichzeitig Fraklionsmitglieder sein. Der Fraktionspräsident und die Gemeinderäte sowie die Parteimitglieder der kantonalen und eidgenössischen Fraktionen der SVP können mit beratender Stimme an den Vorstandssitzungen teilnehmen.
3 Für die während einer Amtsdauer ausscheidenden Vorstandsmitglieder erfolgt die Ersatzwahl durch den Vorstand unter Vorbehalt der Bestätigung durch die nächste Mitgliederversammlung. Die Wahl bzw. eine allfällige Wiederwahl des Präsidenten und der Vorstandsmitglieder erfolgt alle zwei Jahre. Es besteht keineAmtszeitbeschränkung.
Art. 8
1 DieAufgaben des Vorstandes sind:
- a) die Beschlussfassung in allen Parteiangelegenheiten, die nicht ausdrücklich der Mitgliederversammlung oder anderen Organen übertragen ist. Insbesondere stehen ihm die gesamte Geschäftsführung und die allgemeine Überwachung der Interessen der Partei zu.
- b) die Vertretung der Partei nach aussen. Die rechtsgültige Unterschrift für die Partei führt der Präsident oderVizepräsident zusammen mit dem Sekretär oder Kassier.
- c) dieAufstellung des Tätigkeitsprogrammes,
- d) das Vorbereiten von Anträgen und Wahlvorschlägen zuhanden der Mitgliederversammlung,
- e) Wahlvorschläge betreffend Kommissionen, in Absprache mit der Fraktion, zuhanden der zuständigen Wahlorgane,
- f) der Vollzug der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,
- g) die Werbung undAufnahme von neuen Mitgliedern,
- h) die Konstituierung des Vorstandes (Präsident ausgenommen),
- i) das Bestellen von Spezialkommissionen der Partei.
2 Der Vorstand versammelt sich auf Einladung des Parteipräsidenten oder wenn drei Vorstandsmitglieder die Einberufung schriftlich verlangen. In diesem Fall hat die Sitzung innert 14 Tagen stattzufinden.
Art. 9
1 Zwei Rechnungsrevisoren prüfen Kassenführung und Jahresrechnung und erstatten schriftlich Bericht und Antrag. Die Wahl bzw. Wiederwahl erfolgt alle zwei Jahre. Es besteht keine Amtszeitbeschränkung.
- Die Fraktion der SVP
Art. 10
1 Unter dem Namen „Fraktion der SVP“ schliessen sich die Mitglieder des Gemeinderates und des Stadtrates, die der SVP angehören, zu einer selbständigen Fraktion zusammen. Sie können Mitglieder des Gemeinderates und des Stadtrates, die keiner andern Fraktion angehören, in ihre Fraktion aufnehmen. Die Fraktion wirkt im Sinne der politischen Ziele der SVP.
2 Die Fraktion reicht dem Büro des Stadtrates Wahlvorschläge betreffend Präsident, Vizepräsident und Stimmenzähler des Stadtrates ein.
3 Stimmberechtigt sind nur die Mitglieder des Stadtrates.
Art. 11
1 Die Fraktionsversammlung bezeichnet ein Büro, bestehend aus dem Fraktionspräsidenten, dem Fraktionsvizepräsidenten und dem Fraktionssekretär. Die Amtsdauer beträgt zwei Jahre.
2 Die Fraktionssitzungen sind in erster Linie bestimmt, zu den Traktanden des Stadtrates Stellung zu nehmen. Die Fraktion kann von sich aus Fragen der Gemeindepolitik behandeln.
3 Die Fraktion versammelt sich auf Einladung des Fraktionspräsidenten, oder wenn drei Mitglieder das Begehren stellen. Das Büro der Fraktion lädt die übrigen Mitglieder des Vorstandes sowie die Parteimitglieder der kantonalen und eidgenössischen Fraktionen der SVP mit beratender Stimme zu den Fraktionssitzungen ein.
4 Die SVP-Mitglieder in den Kommissionen der Stadt Langenthai können ebenfalls zu den Fraktionssitzungen eingeladen werden. Sie haben beratende Stimme.
-
Finanzen
Art. 12
1 Die Einnahmen der SVP bestehen aus:
- a) den an der Mitgliederversammlung festgesetzten Jahresbeiträgen, max. Fr. – pro Person,
- b) freiwilligen Beiträgen, ausserordentlichen Sammlungen und Zuwendungen.
Art. 13
1 Für die Verbindlichkeiten der Partei haftet einzig das Vereinsvermögen. Jede persönliche Haftung der Mitglieder für die Verbindlichkeiten der Partei ist ausgeschlossen; für Personen, welche für die Partei handeln, bleibtArt.55, Abs. 3ZGB vorbehalten.
Art. 14
1 Der Kassier führt die Rechnung und erledigt den Geldverkehr der SVP. Er führt das Mitgliederverzeichnis.
2 Er legt nach Kontrolle durch die Rechnungsrevisoren der Mitgliederversammlung die Jahresrechnung zur Genehmigung vor und erstellt mit dem Vorstand das BUdget.
- Schlussbestimmungen
Art. 15
1 Das Geschäftsjahr der SVP beginnt am 1. Januar und endet am 31. Dezember eines jeden Jahres. Grundsätzlich findet im 1. Quartal des Geschäftsjahres eine Mitgliederversammlungstatt.
Art. 16
1 Eine Revision dieser Statuten kann von der Mitgliederversammlung mit Zweidrittelsmehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
Art. 17
1 Die Mitgliederversammlung kann mit Zweidrittelsmehrheit der anwesenden Mitglieder
die Auflösung der SVP beschliessen. Der Vorstand bestimmt die Form der Bekanntmachung.
Über die Verwendung des im Zeitpunkt der Auflösung vorhandenen Vermögens entscheidet die Mitgliederversammlung.
Art. 18
1 Mit derAnnahme dieser Statuten werden die bisherigen ausser Kraft gesetzt. Für alle in diesen Statuten nicht oder nicht abschliessend geregelten Fragen gelten die gesetzlichen Bestimmungen derArt. 60 ff. des ZGB.
Angenommen durch den Beschluss der Mitgliederversammlung vom 12. November 2002.
Die Präsidentin: Die Sekretärin:
Marianne Schüpbach Helena Morgenthaler
Änderungen derArt. 3,4 und 6, angenommen durch den Beschluss der Mitglieder-versammlung
vom 16. Januar 2009
Der Präsident: Der Sekretär:
sig. Roland Christen sig. Urs Hallauer
Genehmigt am 12. Februar 2009 durch die Geschäftsleitung der SVP des Kantons Bem.
Der Parteipräsident: Die Geschäftsführerin:
sig. Nationalrat Rudolf Joder sig.Aliki M. Panayides